Prof. Dr. Ulrich Kaiser – Open Educational Resources / Musiktheorie

Prof. Dr. Ulrich Kaiser – OER / Mth

Prof. Dr. Ulrich Kaiser

Anmerkungen zum Urheberrecht


Auf dieser Seite finden Sie Hinweise zum Thema Urheberrecht.


Anmerkungen zum Urheberrecht

Ohne das Zitatrecht § 51 UrhG wären Wissenschaft und wissenschaftliches Arbeiten undenkbar. Denn Wissenschaft beinhaltet immer auch die Auseinandersetzung mit einem Forschungsstand und dem publiziertem Wissen von anderen und damit von Werken, die wiederum urheberrechtlich geschützt sind. Wäre ein Wiedergeben dieses Materials in einer eigenen wissenschaftlichen Arbeit nicht möglich, dann wäre auch das Publizieren wissenschaftlicher Arbeiten nicht möglich. Im § 51 UrhG heißt es:

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist."

aus: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, § 51 Zitate.

Eine Besonderheit des Zitatrechts ist es, dass es unter Beachtung einiger Regeln nicht nur von der Zustimmung zur Nutzung durch den Urheber befreit, sondern auch von der Vergütungspflicht für die Nutzung. Im Gegensatz dazu ist die Schranke des § 60a UrhG für das wissenschaftliche Publizieren unbrauchbar (und übrigens auch die Veröffentlichung von Open Educational Resources), da diese Regelung nur eine Zugänglichmachung von Inhalten für bestimmte Teilnehmer einer Lehrveranstaltung erlaubt und nicht grundsätzlich von Lizenzzahlungen befreit.

Die Regeln

Auf das Zitatrecht berufen kann sich nur, wer die folgenden Regeln beachtet:

Das heißt, im Extremfall könnten auch ganz Werke z.B. zur Besprechung der Form erlaubt sein (Großzitat). Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei Streitigkeiten vor Gericht ein angemessener Ausgleich hergestellt wird, der im Einzelfall ermittelt werden muss. Das geschieht oftmals durch einen Drei-Stufen-Test, da nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, »in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden«. Das heißt, würden man zur Formanalyse einen bekannten Popsong in vollem Umfang zur Verfügung stellen, könnte nicht sichergestellt werden, dass

"die normale [kommerzielle, Amm. UK] Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden."

aus: Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 5.

Wird dagegen nur ein Formteil zitiert, müsste man davon ausgehen dürfen, dass die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird. (Denn wer möchte immer nur einen Formteil anstelle des ganzen Songs hören?) Im Gegenteil ließe sich argumentieren, dass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Werk die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht verletzt, sondern im Gegenteil zur Bekanntheit des zitierten Werkes und beiträgt und somit ein Interesse am ganzen Werk un deren Verkauf steigert.


Beachte, dass wenn du nur einem Teil deiner Verpflichtung nicht korrekt nachkommst (z.B. ein Ignorieren der Quellenangabepflicht), die ganze Verwendung des zitierten Werkes rechtswidrig ist. Und das kann Konsequenzen haben, auch in finanzieller Hinsicht.

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