Prof. Dr. Ulrich Kaiser
Professor für Musiktheorie
Hochschule für Musik und Theater München
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Urheberrecht & Plagiate

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Schreibt man eine wissenschaftlichen Arbeit, kommt man dabei unweigerlich mit dem Urheberrecht in Berührung. Meist geschieht das unbewusst, weil man einen Text ›zitiert‹ und das Zitieren zu den Standardverfahren des wissenschaftlichen Arbeitens zählt, manchmal jedoch auch bewusst, weil man sich zum Beispiel fragt, ob man ein bestimmtes Notenbeispiel, eine Abbildung oder auch einen Filmausschnitt in seine Arbeit legal aufnehmen oder dem Anhang beigeben darf. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Rechtslage und sollen helfen, für das wissenschaftliche Arbeiten relevante Fragen anhand von Fallbeispielen zu klären.

Das Recht des Einzelnen

Rechtliche Grundlage für die Verwendung einer fremden Leistung in einer wissenschaftlichen Arbeit ist das Urheberrecht, das individuelle bzw. persönliche geistige Schöpfungen schützt. § 2 des Urheberrechts klärt, welche Werke geschützt sind:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Demnach sind Sprachwerke wie »Schriftwerke und Reden« urheberrechtlich geschützt, ebenso wie »Werke der bildenden Künste«, »Lichtbildwerke«, »Filmwerke« sowie »Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen«. Das heißt, alle diese Sachen darf man eigentlich nicht ohne Einverständnis des Urhebers verwenden. Tut man es wissentlich oder fahrlässig doch, handelt es sich um Rechtsverletzungen, die in den §§ 97−111b des Urheberrechts aufgeführt werden, z.B.:

§ 97
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden [...]

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet [...] Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

§ 106
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Insbesondere dem § 106 lässt sich entnehmen, dass Verstöße gegen das Urheberrecht durchaus drakonische Strafen nach sich ziehen und im Falle von Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit auch wirtschaftlich schmerzlich sein können. Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihre Dissertation in Buchform veröffentlicht (was mit Druckkosten bis zu 4.000 EUR und noch höheren Layoutkosten verbunden sein kann) und hätten vorsätzlich ›geschummelt‹ bzw. aus einer nicht genannten Quelle abgeschrieben. Dann könnte der Urheber dieser Quelle die »Beseitigung der Beeinträchtigung« verlangen und Schadensersatzansprüche geltend machen, d.h. ihr Buch müsste vom Markt genommen werden, wofür Sie die Kosten zu tragen hätten, Sie würden auf Ihren Druckkosten sitzen bleiben, hätten vielleicht auch noch Gerichtskosten zu bezahlen und könnten sogar zu einer Entschädigung verpflichtet werden. Darüber hinaus wäre Ihre wissenschaftliche Reputation und Karriere ruiniert. Angesichts dieser Möglichkeiten sollte man nicht eigentlich auch nicht von ›schummeln‹, sondern von ›betrügen‹ und vorsätzlicher Verletzung der Rechte eines Anderen sprechen.

Das Recht der Allgemeinheit

Wären die bisher besprochenen Paragraphen ohne Ausnahme gültig, dann gäbe es in einer Gesellschaft weder Kultur noch Wissenschaft, denn beides basiert darauf, dass etwas für alle verfügbar ist bzw. dass ein freier Umgang mit Inhalten möglich ist. Das Urheberrecht hat daher die Aufgabe, in dem Interessenskonflikt zu vermitteln, der zwischen Individualrechten (der Urheber) und dem Interesse der Allgemeinheit besteht. Das Recht zum Schutz des geistigen Eigentums wird deshalb und im Unterschied zum zivilrechtlichen Eigentum nicht auf Dauer, sondern nur für eine bestimmte Zeit gewährt. Damit soll gewährleistet werden, dass geistige Schöpfungen nicht aus der sie umgebenden Kultur herausgehalten werden können, sondern auf Dauer Teil eines lebendigen gesellschaftlichen Diskurses bleiben. Deswegen werden im Urheberrecht auch noch sogenannte Schranken genannt, die sich in den §§ 44a−63a finden:

§ 51
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Fallbeispiele

Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld, hier werden bald noch ein paar Fallbeispiele ergänzt...

Materialien